3.6. Die Rekurrentin replizierte, dass sie sehr wohl über eigene Räumlichkeiten in Q._____ verfüge. Da sie zum Teil auf Nischenprodukte spezialisiert sei, habe sie der E._____ die teuren Maschinen zur Verfügung gestellt. Die E._____ könne so kostengünstiger produzieren. Insbesondere sei dem KStA JP aufgrund der Buchprüfung der E._____ der Handel mit der Rekurrentin bekannt gewesen. Eine rückwirkende Feststellungsverfügung sechs Jahre nach dem Handelsregistereintrag sei ohnehin fragwürdig. Mit den aargauischen Steuerbehörden hätte eine umfangreiche Korrespondenz betreffend die E._____ sowie über die Lohnzahlungen der Rekurrentin an C._____ und D._____ bestanden.