3.4. Im Rekurs hielt die Rekurrentin an ihren Ausführungen in der Einsprache fest. Ergänzt wurde, dass entgegen den unbewiesenen Vermutungen des KStA JP die B._____ GmbH beauftragt gewesen sei, die Verwaltung zu führen. Der Ort der tatsächlichen Verwaltung, Sitz und Betriebsstätte seien erwiesenermassen in Q._____ gewesen. Die Rekurrentin habe ihre Einkäufe nicht ausschliesslich bei der E._____ getätigt. Um die gewünschten Lieferungen an die Abnehmer gewährleisten zu können, habe die Rekurrentin auch Produkte von anderen Landwirten eingekauft. Auch diese Ware werde ab Platz verkauft und sei von den Käufern bei den Produzenten direkt abzuholen. Eine Feststellungsverfügung dürfe nicht als