3.3. In seinem Einspracheentscheid hielt das KStA JP an den Ausführungen in der Feststellungsverfügung fest und korrigierte den Beginn der unbeschränkten Steuerpflicht auf das Gründungsdatum der Rekurrentin, nämlich den tt.mm. 2014. Es führte aus, dass der Ort der Veranlagung durch die kantonale Verwaltung mittels Feststellungsverfügung zu bestimmen sei. Eine Feststellungsverfügung sei als Vorentscheid zu qualifizieren. Falls zwischenzeitlich Veranlagungen des Kantons W._____ rechtskräftig geworden seien, sei dies unbedeutend. Ein Verfahrensfehler liege nicht vor. Die B._____ GmbH sei als eigenes Steuersubjekt im Handelsregister des Kantons W._____ eingetragen.