Der Kanton W._____ habe bei der Prüfung der Buchhaltung noch nie einen Mangel an der Rechnungslegung festgestellt. Abschliessend verwies die Rekurrentin darauf, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) die MWST-Abrechnungen stets akzeptiert habe.