Dass Rechnungen zu Gunsten der Rekurrentin an die Adresse "S-Strasse, T._____" ausgestellt worden seien, habe keine Bewandtnis. Um die Ernte termingerecht vornehmen und möglichst ohne Lager – also frisch – ausliefern zu können, seien die Maschinen der E._____ zur Verfügung gestellt worden. Die zur Verfügung gestellten Maschinen hätten der Qualitätssicherung gedient. Eine Handelsfirma brauche keine Lagerhalle und keine Maschinen am Domizil. Der Erfolg der Rekurrentin läge ja gerade darin, dass praktisch keine Strukturkosten für Lager und Fahrzeuge anfielen. Weiter bestehe keine Pflicht zur Aufbewahrung von Lieferscheinen. Die Aufbewahrung von Rechnungen genüge. Der Kanton W.__