Die Lieferungen seien durch Abrechnungen belegt. Zudem sei es nicht zutreffend, dass die Rekurrentin die Ware ausschliesslich von der E._____ bezogen habe. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei das Hauptsteuerdomizil einer juristischen Person an deren statutarischen Sitz. Vorliegend sei der Ort der wirksamen Leistung der Kanton W._____, da der Handel ausschliesslich über die Rekurrentin im Kanton W._____ abgewickelt werde. Entgegen den Ansichten des KStA JP seien sehr wohl Büroräumlichkeiten in Q._____ -6-