Es habe an einem Feststellungsinteresse gefehlt. Die Meinung des KStA JP stelle keinen Revisionsgrund dar, da die ganze Angelegenheit dem KStA JP seit der Gründung der Rekurrentin bekannt gewesen sei. Zudem erfülle sie die Voraussetzungen einer Betriebsstätte gemäss § 12 Abs. 1 StG. Da die Handelsware vom Produzenten via Handelsfirma direkt an den Abnehmer, welcher zudem für den Transport zuständig sei, gehe, brauche die Rekurrentin keinen Lagerraum und keine Fahrzeuge. Wie andere Handelsfirmen kaufe die Rekurrentin die Ware beim Urproduzenten zwecks Weiterverkaufes an die Verteiler ein. Die Lieferungen seien durch Abrechnungen belegt.