3.2. Mit Einsprache machte die Rekurrentin geltend, dass sie ein reiner Vermarkter und nicht ein Urproduzent sei. Deshalb seien die Kosten, welche ihr von der B._____ GmbH in Rechnung gestellt würden, tief. Es würden jeweils die kleinstmöglichen Dienstleistungen von der B._____ GmbH beansprucht. Weiter führte sie aus, dass die Steuern bis und mit Steuerjahr 2018 im Kanton W._____ bereits definitiv veranlagt seien. Ein Zurückkommen auf diese Veranlagungen sei daher nicht möglich. Der Erlass einer Feststellungsverfügung sei nicht zulässig. Es habe an einem Feststellungsinteresse gefehlt.