Zudem sei es nicht möglich, dass das Gemüse ohne Lagerung frisch gehalten werden könne. Weiter führe eine Rechnungskopie vom 26. Mai 2015 über CHF 87'176.00 (Gemüseeinkauf von F._____ AG) als Begünstige die Rekurrentin mit der Adresse "S-Strasse, T._____" auf. Die Nichtaufbewahrung der Lieferscheine führe zu einer Missachtung der handelsrechtlichen Buchführungs- und Rechnungslegungsvorschriften, welche eine Aufbewahrungsfrist der Geschäftsbücher von zehn Jahren vorsehen. Die Ordnungsmässigkeit der Buchführung sei daher in Frage gestellt. Abschliessend hielt die Vorinstanz fest, dass lediglich an C._____ und D._____ Löhne ausbezahlt worden seien.