Karottenerntemaschine und eine Beregnungsanlage) seien der E._____ von der Rekurrentin zur Verfügung gestellt worden. Diese befänden sich am Sitz der Schwestergesellschaft in T._____ und seien bei der Rekurrentin nicht zum Einsatz gekommen. Es sei damit festzustellen, dass die Rekurrentin weder einen Lagerraum am Domizil habe, noch dass dort Maschinen zum Einsatz kämen. Ein Betrieb und eine Produktion von mehreren Tonnen Gemüse liesse sich ohne Hilfsmaschinen nicht bewerkstelligen. Zudem sei es nicht möglich, dass das Gemüse ohne Lagerung frisch gehalten werden könne.