4) Unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten des Kantons Aargau" Auf die Begründung wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen. 5. Das KStA JP beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (recte: Rekurs). -3- 6. Die A._____ GmbH hat eine Replik erstattet. -4- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Vorliegend geht es um die Feststellung der unbeschränkten Steuerpflicht der Rekurrentin ab dem tt.mm. 2014 im Kanton Aargau. Massgebend für die Beurteilung des Rekurses ist somit das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG).