5.1.2. Die Steuerkommission Q._____ hat im Veranlagungsverfahren den Rekurrenten keine Möglichkeit gegeben, sich zur Vermögensvergleichsrechnung zu äussern. Vermögensvergleiche sind – um das rechtliche Gehör zu wahren – stets vorgängig den steuerpflichtigen Personen zur Stellungnahme vorzulegen – unabhängig davon, ob die Veranlagung vollständig oder teilweise nach Ermessen vorgenommen wurde. Indem die Steuerkommission Q._____ die Rekurrenten weder aufgefordert hat, sich zur Vermögensvergleichsrechnung zu äussern, noch auf die eingereichten Unterlagen im Veranlagungsverfahren eingegangen ist, wurde der Anspruch auf rechtliches Gehör der Rekurrenten verletzt.