3.2.2. In der Folge erging die Veranlagung. Zu den ermessensweise auf CHF 18'000.00 festgesetzten Einkünften aus weiteren Vergütungen vermerkte die Steuerkommission Q._____ "Aufrechnung Manko aus Vermögensvergleich". Der Vermögensvergleich lag der Veranlagung erstmals bei. Zudem verlangte die Steuerkommission Q._____ in der Abweichungsbegründung 2020, dass mit einer allfälligen Einsprache die Kontodetails des Kontokorrents vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 gegenüber der C._____ GmbH sowie die Postenauszüge vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 sämtlicher bisher nicht deklarierten Bank- bzw. Postcheckkonten einzureichen seien.