6. A._____ und B._____ haben eine Replik erstattet. -3- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2020. Massgebend für die Beurteilung ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG). 2. Der Rekurrent war in der Steuerperiode 2020 Geschäftsleiter der C._____ GmbH. Die Rekurrentin war Hausfrau. 3. 3.1. In der Steuererklärung 2020 deklarierten die Rekurrenten CHF 47'695.00 (Rekurrent) als Einkommen aus unselbständiger Haupterwerbstätigkeit.