1. Mit Verfügung vom 22. Februar 2022 wurden A._____ und B._____ von der Steuerkommission Q._____ für das Jahr 2020 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 48'400.00 und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 0.00 veranlagt. Dabei wurden in Abweichung von der Selbstdeklaration ermessensweise ein Manko von CHF 18'000.00 aus Vermögensvergleich als "Einkünfte aus weiteren Vergütungen" und bei den Einkünften aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ein Privatanteil Auto von CHF 1'800.00 zum Einkommen aufgerechnet.