15. Die Voraussetzungen für eine Unrichtigkeitsschätzung liegen nicht vor. Das gilt selbst dann, wenn eine weitere Reduktion des Faktors für "Immissionen" vorzunehmen wäre, könnte damit doch die erforderliche wesentliche (Erw. 8.2.2) Änderung des Vermögensteuerwertes nicht erreicht werden. Die neuen Schätzungswerte des KStA GS sind zu bestätigen. Demgemäss ist der Rekurs abzuweisen. 16. Bei diesem Verfahrensausgang haben die Rekurrenten die Kosten des Rekursverfahrens tragen (§ 189 Abs. 1 StG). Es ist keine Parteikostenentschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). - 22 - Das Gericht erkennt: 1. Der Rekurs wird abgewiesen.