passungen vorzunehmen. Die Berechnung des Mietwerts von CHF 43'778.00 ist nicht zu beanstanden. 14. Auch in Bezug auf den Verkehrs- oder Steuerwert wurden weder konkrete, substantiierte Einwände erhoben, noch sind Anpassungen vorzunehmen. Die Berechnungen des Verkehrswertes von CHF 2'295'441.00 und des Steuerwertes überbaut von CHF 1'292'600.00 sind korrekt erfolgt.