Da die von den Rekurrenten geltend gemachten Immissionen (Replik; "Lärm", "Eisenabrieb", "Rostbildung") auch auf die Nachbargrundstücke Einfluss haben würden und die Wohnlage bei der Schätzung des gesamten Quartiers gemäss KStA GS vergleichbar bewertet wurde, wäre eine abweichende Bewertung von den logischen Vergleichsobjekten unhaltbar. Zudem hat das KStA GS im Einspracheentscheid sowie in der Vernehmlassung festgestellt, dass sich die Zonenzugehörigkeit seit der allgemeinen Neuschätzung vom 1. Januar 1999 nicht verändert hat und die Liegenschaft in der Lärmempfindlichkeitsstufe II liegt.