Sie sind auf marktkonforme, erzielbare Werte zu korrigieren (§ 16 Abs. 2 VBG). Wird die Liegenschaft – wie vorliegend – nicht an eine Drittperson, sondern an eine nahestehende Person vermietet und kann infolgedessen nicht auf den erzielten Mietzins abgestellt werden, so wird als Mietwert ein erzielbarer Normmietwert festgelegt (§ 16 Abs. 3 VBG). Dementsprechend kann den Rekurrenten nicht gefolgt werden, wenn sie geltend machen, dass der jährlich vereinbarte Mietzins von CHF 36'000.00 als Mietwert eingesetzt werden müsse.