Die Rekurrenten zweifeln zwar daran, dass die Steuerschätzung stimmt. Sie geben jedoch keine Vergleichsobjekte an, welche ihrer Meinung nach - 19 - preislich stimmig wären. Es ist festzuhalten, dass vorliegend Vergleichsobjekte fehlen und somit kein Preisvergleich möglich ist. 13.2.4. Als letzte Möglichkeit kommt nach § 12 Abs. 2 lit. c VBG die Berechnung nach dem gewichteten Ertragswert und dem Realwert zum Zuge. Diese wird angewendet, wenn es an einem aktuellen Kaufpreis und an vergleichbaren Objekten fehlt. Der Verkehrswert (VW) eines Grundstückes, berechnet sich nach folgender Formel: