Aus § 218 Abs. 2 StG in Verbindung mit § 4 Abs. 2 VBG folgt, dass bezüglich der Prüfung, ob eine offensichtlich unrichtige Schätzung vorliegt oder nicht, auf die Verhältnisse im Jahr 2021 (Einleitung der entsprechenden Überprüfung mittels der Einsprache vom 25. August 2021) abzustellen ist. Vorliegend geht es jedoch um die für das Steuerjahr 2020 massgebliche Schätzung. Das zeigt, dass das KStA GS das Verfahren der Änderungsschätzung nicht auf ein Verfahren wegen Unrichtigkeit der Schätzung hätte ausdehnen dürfen.