12. 12.1. Im Einspracheverfahren wurde vom KStA GS der Einwand gegen die Höhe des Mietwertes als Antrag entgegengenommen, die früheren rechtskräftigen Schätzungsparameter infolge offensichtlich unrichtiger Schätzung (§ 218 Abs. 2 StG) zu überprüfen (vgl. Einspracheentscheid Erw. 3). Das KStA hat im Einspracheentscheid festgehalten, dass kein Anpassungsgrund vorliege (Einspracheentscheid Erw. 3). Darauf ist nachfolgend einzugehen.