Thema einer allfälligen Anfechtung der Änderungsschätzung vom 27. Juli 2021 konnte damit nur die Frage der Korrektheit dieser Anpassungen sein. Sofern die Rekurrenten die eigentliche Höhe der Werte anfechten (vgl. Einspracheanträge), ist dabei auf die letzte rechtskräftige, neue Festsetzung der Werte in der allgemeinen Neuschätzung vom 1. Januar 1999 abzustellen. Damals wurden letztmals Verkehrswert und Mietwert festgelegt. Eine Änderung der Schätzung vom 1. Januar 1999 müsste folglich mittels Unrichtigkeitsschätzung geschehen (vgl. hierzu ausführlich VGE vom 10. Februar 2017 [WBE.2016.495] Erw. 1.4.2).