11. Mit der Verfügung vom 27. Juli 2021 liegt zwar eine Änderungsschätzung im Sinne des Gesetzes vor, eine eigentliche (individuelle) Schätzung wurde damit aber nicht vorgenommen. Dies war deshalb nicht erforderlich, weil sich eine wesentliche Änderung nur hinsichtlich des Wechsels der Eigenzur Fremdnutzung ergab. Die ursprünglich festgelegten Werte blieben somit in Kraft und wurden lediglich mittels den gesetzlich vorgesehenen, rein rechnerischen Operationen angepasst (Löschung bzw. Anpassung des Eigenmietwerts sowie Erhöhung Verkehrswert um den Markttoleranzfaktor von 10 % gemäss Ziff. 1 Anhang 17 zur VBG; vgl. Erw. 10 hiervor).