men haben und den Rekurrenten neu Mietzins zufloss (E-Mail des Rekurrenten vom 17. Februar 2020 mit Meldung der Vermietung unter Beilage des Mietvertrags betr. "Einfamilienhaus R-Strasse 66"). Dieser Wechsel ist nach ständiger Rechtsprechung als Nutzungsänderung von Eigen- (selbstbewohnen durch die Eigentümer) zu Fremdnutzung (Vermietung) zu qualifizieren. Mit der Nutzungsänderung lag ein Grund für eine Änderungsschätzung vor. 10. 10.1. Das KStA GS hat in der Verfügung vom 27. Juli 2021 mit dem Schätzungsgrund "Wechsel von selbstgenutzt zu Fremdnutzung u. umgekehrt (Nutzungsänderung)" neue Schätzwerte festgelegt.