eine Einzelschätzung vorsieht." 9. 9.1. Als Änderung in der Nutzung gilt beispielsweise die Umwandlung von Wohnräumen in Geschäftsräume und umgekehrt und der Wechsel von Ei- gen- zu Fremdnutzung und umgekehrt (Kommentar zum aargauischen Steuergesetz, a.a.O., § 218 StG N 18; VGE vom 17. März 2010 [WBE.2009.294]; RGE vom 27. April 2009 [3-RV.2008.71]). 9.2. Es wird von den Rekurrenten nicht bestritten, dass ab dem tt.mm. 2020 infolge des abgeschlossenen Mietverhältnisses der Sohn der Rekurrenten sowie dessen Ehefrau die bisher selbstbewohnte Liegenschaft übernom- - 15 -