6.4.4. Im Übrigen ist festzuhalten, dass sowohl im Schreiben des GStA Q._____ vom 7. September 2021 als auch im Einspracheentscheid vom 12. April 2022 detailliert auf die einzelnen Rügen der Rekurrenten eingegangen und auch die Änderungen in Zahlen eingehend dargelegt wurden. Somit ist auch die Begründungspflicht nicht verletzt worden. 7. Nachfolgend ist zu prüfen, ob das KStA GS (materiell) berechtigt war, die Einzelschätzung gemäss Verfügung vom 27. Juli 2021 vorzunehmen. Wird dies bejaht, ist weiter auf die Schätzung im Einzelnen einzugehen. 8. 8.1. Das Verwaltungsgericht hat sich im VGE vom 21. August 2013 (WBE.2012. 251) zur Systematik der Einzelschätzungen wie folgt geäussert: