Eine Verletzung des Anspruchs der Rekurrenten auf Wahrung des rechtlichen Gehörs ist in Anbetracht dieser detaillierten Erwägungen nicht gegeben. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich die Rekurrenten bzw. deren Vertreter aufgrund der zu Unrecht erhobenen Unzuständigkeitseinrede weigerten, dass Protokoll zu unterzeichnen. - 12 -