Der erste Absatz des Artikels behandelt somit die Pflichten der Rekurrenten. Im zweiten Absatz ist einzig das Einsichtsrecht der Eigentümer bzw. Steuerpflichtigen geregelt. Dementsprechend hat das GStA Q._____ mit Schreiben vom 7. September 2021 den Rekurrenten eine Kopie des Schätzungsprotokolls vom 6. Juli 2021 und eine Kopie des Schätzungsprotokolls vom 25. Februar 2010 zukommen lassen. Eine Pflicht zur Einholung einer Stellungnahme der Eigentümer vor Erlass einer neuen Einzelschätzung besteht entgegen der Argumentation der Rekurrenten nicht. Eine Verletzung von § 30 VBG liegt demgemäss nicht vor.