"§ 30 Auskunftspflicht und -recht 1 Grundeigentümer, Nutzniesser, Baurechtsberechtigte, Pächter und Mie- ter haben den zuständigen Schätzungsorganen wahrheitsgetreu alle Auskünfte zu erteilen sowie alle Unterlagen vorzuweisen, die für die Bewertung von Bedeutung sein können. Überdies haben sie den Schätzungsorganen auf rechtzeitige Voranmeldung hin die nötigen Augenscheine zu ermöglichen. 2 Jeder Eigentümer und der Steuerpflichtige sind berechtigt, in das ihn be- treffende Bewertungsprotokoll Einsicht zu nehmen."