6.4. 6.4.1. Die Einleitung des Verfahrens erfolgte gestützt auf das E-Mail des Rekurrenten vom 17. Februar 2020 mit der Anzeige, dass das Haus an der R- Strasse 66 ab dem tt.mm. 2020 an die Familie des Sohnes vermietet werde. - 11 - Damit mussten die Rekurrenten mit der Anpassung der Schätzungswerte rechnen. 6.4.2. Das KStA GS hat die neuen Schätzungswerte ohne vorgängige Kontaktaufnahme der Rekurrenten festgelegt. Entgegen den Vorbringen der Rekurrenten war sie dazu auch nicht verpflichtet. Die von den Rekurrenten angerufene Regelung von § 30 VBG lautet wie folgt: