Abklärungen und Verhandlungen im Rechtsmittelverfahren. Das Protokoll bildet eine Entscheidgrundlage und soll daher den Inhalt der Verhandlung mindestens stichwortartig zusammenfassen. Ein Wortprotokoll wird dagegen nicht verlangt (RGE vom 22. November 2012 [3-RV.2012.46], u.a. mit Hinweis auf BGE 124 V 389).