Dazu gehört unter anderem das Recht auf Information, welches insbesondere das Recht auf Akteneinsicht und auf Orientierung durch die Behörde umfasst. Damit soll verhindert werden, dass die Betroffenen von der Verwendung von ihnen nicht bekannten Tatsachen und Aktenstücken überrascht werden (vgl. AGVE 1990 S. 316, mit Hinweisen).