6.3. 6.3.1. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör zählt auch das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern (AGVE 1997 S. 373; vgl. auch BGE 122 II 286). Dieses Äusserungsrecht umfasst alle Befugnisse, die einer Partei zur wirksamen Geltendmachung ihres Standpunktes im Verfahren einzuräumen sind. Dazu gehört unter anderem das Recht auf Information, welches insbesondere das Recht auf Akteneinsicht und auf Orientierung durch die Behörde umfasst.