6.2. Das KStA GS führte im Einspracheentscheid aus, die Veranlagungsbehörde habe die Anpassung der Schätzung aufgrund der E-Mail-Nachricht des Rekurrenten vom 17. Februar 2020 an das GStA Q._____ veranlasst. Darin hätten die Rekurrenten der Veranlagungsbehörde die Vermietung ihrer Liegenschaft gemeldet. Eine Vermietung des bisher selbstgenutzten Objektes führe zu einer neuen Schätzung. Aus verfahrensökonomischen Gründen verzichte das KStA GS bei der Eröffnung neuer Werte auf eine detaillierte Begründung der vorgenommenen Anpassungen und die unaufgeforderte Zusendung von Bewertungsprotokollen. Das in § 30 VBG beschriebene Auskunftsrecht sei somit nicht verletzt worden.