6. 6.1. In der Einsprache liessen die Rekurrenten ausführen, die in § 30 VBG vorgesehenen Abklärungen seien nicht gemacht worden und eine vorgängige Stellungnahme der Eigentümer sei nicht eingeholt worden. Die Einsprecher hätten sich weder zur vorgesehenen Massnahme noch zu deren Höhe äussern können. Die neue Schätzung des steuerlichen Verkehrswertes sei ohne Möglichkeit der Rekurrenten zur Stellungnahme und ohne deren Wissen einfach festgesetzt worden. Mit diesen Vorbringen machen die Rekurrenten sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend.