__ die Einsprache an das KStA GS weitergeleitet. Das KStA GS hat (nach durchgeführter Einspracheverhandlung) am 12. April 2022 einen Einspracheentscheid erlassen. Somit ist den Rekurrenten schlussendlich kein prozessualer Nachteil entstanden. 5. Der Rekurrent bezeichnet die Zustellung als nichtig. Nachdem bereits festgestellt wurde, dass die Einzelschätzung und der Einspracheentscheid durch die zuständige Behörde erlassen wurden, der Vertreter der Rekurrenten gemäss eigenen Angaben (vgl. Rekursbeilage 2) ein Exemplar des Einspracheentscheids erhielt und ihm die rechtzeitige Erhebung eines Re- -9-