4.5. Schliesslich ist zu erwähnen, dass die Rekurrenten mit der Reaktion des GStA Q._____ auf ihre Einsprache begründeterweise nicht einverstanden waren. Die Auskunft des GStA Q._____ vom 7. September 2021, wonach gegen die neuen Schätzungswerte keine Einsprache erhoben werden könne, war falsch. Zu Recht machen die Rekurrenten geltend, dass die Eröffnung der neuen Schätzungswerte vom 27. Juli 2021 mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war und sie gegen die Verfügung vorgehen konnten und durften. Nach einer erneuten Reklamation der Rekurrenten mit Brief vom 15. September 2021 hat das GStA Q._____ die Einsprache an das KStA GS weitergeleitet.