4.4. Somit konnte das KStA GS den Zeitpunkt, ab wann die Neuschätzung gilt, feststellen. Für die tatsächliche Umsetzung dieser Feststellung in den Steuerveranlagungen ist dann jedoch die Steuerkommission am Ort der gelegenen Sache, hier die Steuerkommission Q._____, zuständig. Das KStA GS war somit gemäss § 218 Abs. 2 StG befugt, die Schätzungswerte des Grundstücks in Q._____ ab dem Jahr 2020 neu festzulegen.