Tatsächlich verfügt also nach § 219 Abs. 1 StG das KStA GS die Eigenmietwerte und die Vermögenssteuerwerte. Dieser Regelung entsprechend setzt das KStA GS in den Verfügungen betreffend Grundstückschätzung jeweils den massgeblichen Vermögenssteuerwert und – bei Eigennutzung – den für ein Kalenderjahr massgeblichen Eigenmietwert fest. Ausserhalb von allgemeinen Neuschätzungen können die verfügten Vermögenssteuerund Eigenmietwerte nur beim Vorliegen besonderer Gründe abgeändert werden (§ 218 Abs. 2 StG). Das KStA GS war dementsprechend verpflichtet und berechtigt, die vorliegende Neuschätzung vorzunehmen. Ob ein besonderer Einzelschätzungsgrund vorliegt, ist im Folgenden zu prüfen.