Die Rekurrenten stützen sich hierbei auf einen ausser Kraft gesetzten Gesetzesartikel. Mit der Steuergesetzrevision vom 22. Mai 2012 wurde die Gemeindeschätzungsbehörde abgeschafft und alle bisherigen Aufgaben der Gemeindeschätzungsbehörde wurden auf das KStA (GS) übertragen (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Auflage, Muri-Bern 2023, § 219 StG N 2 mit Hinweisen). Somit erhebt das KStA GS als Schätzungsbehörde entgegen der unzutreffenden Auffassung der Rekurrenten auch die Grundlagen für die Festlegung der Eigenmietwerte und der Vermögenssteuerwerte (§ 165 Abs. 1 StG).