- die Zuständigkeit für die Verfügung/Festlegung der Schätzungswerte sowie für das Einspracheverfahren in Sachen Grundstückschätzungen (Erw. 4); - den Zeitpunkt der Gültigkeit der Neuschätzung (Erw. 4); - ob die Eröffnung korrekt erfolgt ist (Erw. 5) und - ob der Anspruch auf das rechtliche Gehör der Rekurrenten gewahrt wurde (Erw. 6). -7- 4. 4.1. Die Rekurrenten lassen geltend machen, das KStA GS sei gemäss § 219 Abs. 1 StG verpflichtet, vor der Festlegung der Eigenmietwerte und der Vermögenssteuerwerte Erhebungen der Gemeindeschätzungsbehörde mitzuberücksichtigen.