_ seien keine gemacht worden. Trotz geltender Offizialmaxime und gesetzlicher Vorschrift seien insbesondere die Auswirkungen auf die fragliche Liegenschaft mit Lärm einerseits, andererseits mit dem Eisenabrieb auf den Garten und Wintergarten sowie die Rostbildung nicht berücksichtigt worden, alles Faktoren, die den Verkehrswert und damit auch den Steuerwert der fraglichen Liegenschaft seit der letzten Festsetzung erheblich reduzierten. Aus diesem Grunde erweise sich der fragliche Entscheid als falsch und unhaltbar. 3. Im vorliegenden Rekursverfahren werden formelle und materielle Einwände zur Schätzung erhoben. Vorgängig sind die aufgeworfenen, formellen Fragen zu prüfen, nämlich: