Die Erhöhungen der Zugfrequenzen, die Verlängerung der Züge und der Ausbau des F.-Tunnels führten zu einer erheblichen Lärmmehrbelastung der fraglichen Liegenschaft und damit zu einer Wertminderung derselben. Dies wäre durch die Behörde zu berücksichtigen gewesen. Lärmmessungen oder Abklärungen bei der E._____ seien keine gemacht worden.