2.5. Mit der Replik liessen die Rekurrenten in Ergänzung der bisherigen Ausführungen geltend machen, § 219 Abs. 1 StG verpflichte das KStA GS, vor der Festlegung der Eigenmietwerte und der Vermögenssteuerwerte die Erhebungen der Gemeindeschätzungsbehörde mitzuberücksichtigen. Dies sei vorliegend nicht geschehen. Sonst wäre festgestellt worden, dass die Liegenschaft der Rekurrenten ca. 150 m von den Bahngeleisen entfernt liege. Die Erhöhungen der Zugfrequenzen, die Verlängerung der Züge und der Ausbau des F.-Tunnels führten zu einer erheblichen Lärmmehrbelastung der fraglichen Liegenschaft und damit zu einer Wertminderung derselben.