Weder in der Einsprache noch anlässlich der Einspracheverhandlung hätten die Rekurrenten Einwände gegen die Bewertung aufgrund von allfälligen Lärmimmissionen vorgebracht. Im Einspracheentscheid sei festgestellt worden, dass die Zonenzugehörigkeit seit dem Bewertungszeitpunkt unverändert sei, weshalb auch die Lärmempfindlichkeitsstufe II (in der Terminologie der Rekurrenten Lärmzone 2) unverändert gelte.