2.4. In der Vernehmlassung wurde geltend gemacht, im Interesse einer einheitlichen Schätzungspraxis würden die Eigenmietwerte und die Vermögenssteuerwerte im ganzen Kanton vom Kantonalen Steueramt verfügt (§ 219 Abs. 1 StG). Das KStA GS sei auch für die Durchführung des Einspracheverfahrens und zum Erlass des Einspracheentscheids zuständig. Unbestrittenermassen seien sowohl die Veranlagung wie auch der Einspracheent- -6- scheid durch das KStA GS zugestellt worden, weshalb eine genügende Zustellung durch die zum Entscheid befugte Behörde erfolgt sei.