Sie sei daher nichtig und nicht weiter beachtlich. Eine Zustellung eines Entscheides durch die Steuerkommission an den unterzeichneten Anwalt habe nicht stattgefunden. Damit fehle es an einer genügenden Zustellung durch die zum Entscheid befugte Behörde. Die Sache sei an die Steuerkommission Q._____ zur Fällung eines Entscheides über die Einsprache vom 23. August 2021 zurückzuweisen. Eventualiter sei festzuhalten, dass die Lage der Liegenschaft nicht abgeklärt worden sei. Diese sei aber wesentlich, da die Lärmzone 2 mit erhöhtem Lärmwert für die Wertermittlung von Bedeutung sei.