2.3. Mit Rekurs lassen die Rekurrenten ausführen, im Einspracheverfahren gälten die gleichen Grundsätze wie im Veranlagungsverfahren. Nach § 195 Abs. 1 StG entscheide die Veranlagungsbehörde über die Einsprache. Veranlagungsbehörde sei jedoch nicht das KStA GS, sondern gemäss § 164 StG die Steuerkommission. Insofern erweise sich auch die Eröffnung samt Rechtsmittelbelehrung durch das dafür nicht zuständige KStA GS als verfehlt. Damit sei auch nachgewiesen, dass die angefochtene Zustellung vom 12. April 2022 durch eine unzuständige Behörde verfasst worden sei. Sie sei daher nichtig und nicht weiter beachtlich.