Mit der Nutzungsänderung (Fremdnutzung/Vermietung statt Selbstnutzung) habe ein Grund für eine Änderungsschätzung vorgelegen. Die bisherige Schätzung sei mit Eigenmietwert erfolgt. Der Vermögenssteuerwert sei bei Selbstnutzung herabzusetzen. Das KStA GS habe dabei die mit der Nutzungsänderung zusammenhängenden Werte im Auftrag der Veranlagungsbehörde neu verfügt. Dieses Vorgehen sei nicht zu beanstanden. Jedoch gehe aus dem Mietvertrag hervor, dass Teile der Liegenschaft weiterhin durch die Eigentümer genutzt würden. In der Schätzung vom 27. Juli 2021 seien diese Verhältnisse nicht korrekt berücksichtigt worden.